AGB
Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen der PGH Bau GmbH,
Wischenstrasse 41, 26188 Edewecht
I. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen (nachstehend „AGB“ genannt) gelten für alle vertraglich übernommenen Leistungsverpflichtungen, sofern nicht in den Verträgen selbst etwas anderes vereinbart ist. Alle Nebenabsprachen und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Angebote und Leistungen der BGH erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Sie gelten auch dann für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
II. Ausschließlichkeit
1. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende AGB von Vertragspartnern werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie die Einbeziehung anderer AGB ausschließen und/oder wenn diesen AGB nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie durch PGH schriftlich bestätigt werden.
III. Auftragserteilung
1.Alle Angebote der PGH erfolgen freibleibend. Verträge kommen erst durch die Auftragsbestätigung der PGH oder – unterbleibt eine solche – aufgrund Lieferung bzw. Leistung der PGH zustande. Bei Kalkulations- oder Druckfehlern im Angebot behalten wir uns das Recht der Berichtigung vor. Dieses Angebot gilt als neues Angebot.
2. Gehört zum Angebot der PGH Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Zeichnungen, Abbildungen und Gewichts- und Maßangaben, so sind diese nur dann für die Beschaffenheit der von PGH gelieferten Ware maßgebend, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, sofern der Vertrag selbst nichts anderes bestimmt.
4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer der PGH. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht durch PGH zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Etwaige bereits erstattete Gegenleistungen werden unverzüglich zurückerstattet.
IV. Datenschutzerklärung
Alle von uns bei Kaufvertragsschluss erhobenen und gespeicherten persönlichen Kundendaten werden ausschließlich zum Zwecke der Kaufvertragsabwicklung verwendet. Gespeichert werden der Vor- und Familienname des Kunden, Firma und dessen Rechnungs- und Lieferanschrift sowie eine etwaige Telefonnummer und/oder eine E-Mail-Adresse. Diese Daten können auf Anfordern des Kunden diesem jederzeit wieder per E-Mail zugänglich gemacht werden und auf dessen Wunsch gelöscht werden. Die erhobenen Daten werden nicht an andere Dritte weitergegeben, es sei denn, dass im Falle des Zahlungsverzuges oder einer Vertragsverletzung des Kunden rechtliche Maßnahmen durch einen Rechtsanwalt oder der „Creditreform“ notwendig werden.
V. Vertraulichkeit
Der Kunde wie auch PGH ist verpflichtet, alle Unterlagen wie z. B. auch Muster, Modelle, Software und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke zu verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Partner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnis. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Partner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Partner ohne Verwertung geheim zuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Partners entwickelt werden.
VI. Zeichnungen und Beschreibungen
Von uns an unseren Kunden zur Verfügung gestellte Zeichnungen, technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung bleiben unser Eigentum und sind – sofern nichts anderes bestimmt ist – mit Beendigung der Vertragsbeziehung an uns zurückzugeben.
VII. Muster und Fertigungsmittel
1. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen, etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von PGH gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel trägt PGH.
2. Beendet der Kunde während der Anfertigungszeit der Fertigungsmittel die Zusammenarbeit und nimmt diese trotz schriftlicher Aufforderung durch uns nicht unverzüglich wieder auf, so ist PGH berechtigt, ihm alle bis dahin entstandene Herstellungskosten in Rechnung zu stellen. PGH verwahrt die Fertigungsmittel unentgeltlich für die Dauer von drei Monaten nach der letzten Lieferung. Nach Ablauf der Frist ist PGH zu keiner Bereithaltung mehr verpflichtet. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Kunde sie bezahlt hat, in Besitz von PGH. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die Herausgabe der Fertigungsmittel zu verlangen, wenn PGH wiederholt minderwertige Qualität geliefert haben oder aus sonstigen Gründen lieferunfähig sind oder zahlungsunfähig geworden sind. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von PGH nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden, die nicht unbillig verweigert werden darf, für Zulieferungen an Dritte verwendet werden. Nach Ablauf der Verwahrungsfrist kann PGH frei über die Fertigungsmittel verfügen.
VIII. Preise
1. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk und schließen Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein.
IX. Zahlung, Verzug, Aufrechnung
1. Alle Rechnungen der PGH sind innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Verbraucher kommt 30 Tage nach Rechnungsstellung in Zahlungsverzug.
2. Im Falle eines Zahlungsverzuges werden dem Auftraggeber im Einzelfall Mahngebühren in Rechnung gestellt, wobei sich PGH vorbehält, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen und gleichzeitig dem Verbraucher den Nachweis eines niedrigeren Schadens gestatten. Die Berechnung gilt ab dem Tag der Rechnungsstellung (Entstehen der Forderung).
3. PGH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Unsere Forderungen werden – auch bei Zahlungsfrist – sofort fällig, sobald der Besteller mit der Erfüllung einer oder mehrerer Verbindlichkeiten in Verzug gerät, Wechsel oder Schecks zu Protest gehen, der Besteller die Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet, bzw. mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wurde.
4. PGH ist berechtigt, in den oben genannten Fällen Vorbehaltsware zurückzufordern und von dem Vertrag zurückzutreten. Wechsel werden nur nach Absprache hingenommen. Wechselkosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden.
5. Das Recht zur Aufrechnung besteht nur, wenn Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt sind.
6. Ansprüche gegen PGH stehen dem Kunden nur unmittelbar zu und sind nicht abtretbar. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, sofern der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7. PGH behält sich das uneingeschränkte Recht zur Abtretung eigener Forderungen an Dritte vor.
8. Ergeben sich nach Vertragsabschluss begründetet Bedenken hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Bestellers oder seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, so steht PGH das Recht zu, nach unserer Wahl Vorkasse oder Sicherheitsleistungen innerhalb einer Woche vom Besteller zu verlangen. PGH hat auch wahlweise das Recht, die Ausführung des Vertrages zu unterbrechen und sofortige Abrechnung zu verlangen. Im Weigerungsfall ist PGH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht dem Auftraggeber ein Schadensersatz nicht zu und PGH ist berechtigt, bis dahin entstandene Leistungen und Kosten an den Besteller in Rechnung zu stellen und einzufordern.
X. Lieferung
1. Von PGH angegebene Lieferfristen und Termine gelten nur als verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Lieferfristen beginnen mit dem Ausstellungstag der Bestätigung. Sie gelten als eingehalten, wenn bis Ende der Frist die Ware / Dienstleistung den Betrieb von PGH verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde. Wird die vereinbarte Frist überschritten, so hat der Besteller das Recht, mittels eines eingeschriebenen Briefes eine Nachfrist zu setzen und nach Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz wegen Nichterfüllung steht dem Auftraggeber nur in dem Falle zu, dass PGH die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Sollte PGH durch behördliche Anordnungen oder Maßnahmen, höhere Gewalt, Streik, Aussperrungen, Verkehrsstörungen oder aufgrund von Lieferschwierigkeiten der Zulieferfirmen an der termingerechten Lieferung gehindert sein, verlängert sich die Frist bzw. der Termin um die Dauer dieser Störungen. Wird die Behinderung in absehbarer Zeit nicht wegfallen, ist PGH berechtigt, die Lieferung einzuschränken, einzustellen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber ein Anspruch auf Nachlieferung oder Schadensersatz zusteht. In einem solchen Fall ist PGH verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten und Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
2. Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig, soweit dies für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch entsprechend der Gesamtpreis.
XI. Gefahrübergang
1. Mangels besonderer Vereinbarung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach Ermessen von PGH.
2. Bei Wahl des Versendungsverkaufs gemäß § 447 BGB geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe bzw. der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
XII. Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung vor.
2. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung vor.
3.Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt PGH bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen den Dritten erwachsen. PGH nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer berechtigt, die Forderung gegen den Dritten einzuziehen. PGH behält sich aber vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
4. Der Kunde ist verpflichtet, PGH einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung zuzulassen, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich anzuzeigen.
5. PGH ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach den Bestimmungen von Ziff. XII von dem Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
XIII. Gewährleistung
1. Der Kunde verpflichtet sich, unverzüglich nach Eingang die Waren zu prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen.
2. Offensichtliche Mängel muss der Unternehmer innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Empfang der Ware PGH gegenüber schriftlich anzeigen. Sollte die Ware per Spedition oder im Rahmen einer Sammellieferung empfangen werden muss der offensichtliche Mangel sofort beim Fahrer angezeigt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. PGH leistet Gewähr für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Ware nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften.
3. Für den Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Das gilt nicht, wenn der Kunde PGH den Mangel nicht rechtzeitig gemäß den vorstehenden Bestimmungen angezeigt hat. Garantien erhält der Kunde durch PGH – sofern nichts anderes vereinbart ist – nicht.
4.Ist der Kunde Unternehmer, so leistet PGH für Mängel der Ware zunächst nach Wahl von PGH Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Rechnungssumme (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
5. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
6. Der Kunde verpflichtet sich, PGH Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel vor Ort zu überprüfen.
XIV. Haftungsbeschränkung
1. Die Haftung von PGH richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
2. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder PGH einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware übernommen hat und diese Garantie gerade bezweckt, den Kunden gegen die geltend gemachten Schäden abzusichern.
3. Die Haftungsbeschränkung gilt auch nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen.
XV. Schutzrechte
PGH haftet nicht, wenn die Ware nach Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Angaben des Kunden hergestellt wurde und PGH nicht wusste oder wissen musste, dass dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden. In diesem Fall verpflichtet sich der Kunde, PGH von Ansprüchen Dritter wegen solcher Rechtsverletzungen freizustellen.
XVI. Partnerschafts-Klausel
Bei allen Ersatzzahlungen, insbesondere bei der Höhe des Schadenersatzes, sind nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, sowie der Wert der Ware angemessen zu berücksichtigen.
XVII. Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und der übrigen Vertragsbestimmungen
1. PGH behält sich das Recht vor, die AGB und die übrigen Vertragsbestimmungen jederzeit abzuändern. Änderungen der AGB werden dem Kunden in geeigneter Weise bekannt gegeben. Sollte der Kunde durch die Änderung der AGB erheblich benachteiligt sein, so ist er berechtigt, den Vertrag per Inkrafttreten der geänderten AGB zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt mit dem Inkrafttreten der Änderung.
XVIII. Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
3. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist der Geschäftssitz von PGH. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gilt das Amtsgericht sowie das Landgericht Oldenburg als vereinbart.
4. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
